Kaskoversicherung, Diebstahl aus bewachtem LKW

Ein bekanntes Versandhandelsunternehmen in Hamburg beauftragte eine spanische Spedition mit dem Transport einer Ladung Damenbekleidung von Spanien nach Hamburg. Der Lkw-Fahrer stellte das Fahrzeug auf einem stark frequentierten Parkplatz in Spanien ab und ging zum Essen. Nach seiner Rückkehr war ein Teil der Ladung gestohlen.

Im darauffolgenden Haftungsprozeß kam es darauf an, ob dem Spediteur grobe Fahrlässigkeit anzulasten war. Dies bejahte das Landgericht Gießen. Das unbeaufsichtigte Abstellen des Lkw auf einem vielbesuchten Parkplatz im Ausland mit wertvoller Ladung, die nur mit einer leicht zu entfernenden Plane gesichert ist, stellt ein grobfahrlässiges Verhalten dar. An einem solchen Ort ist stets mit kriminellen Eingriffen zu rechnen. Zumindest hätte ein zweiter Fahrer (Beifahrer) zur Bewachung von Lkw und Ladung in Abwesenheit des Fahrers eingesetzt werden müssen.

LG Gießen vom 15.05.1996; Az.: 1 S 567/95

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