Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muß eine gegen Diebstahl abgeschlossene Kaskoversicherung im Normalfall für einen Schaden aufkommen, wenn die äußeren Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen KFZ - Diebstahl sprechen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Versicherung nachweist, daß der Unfall nur vorgetäuscht worden ist.
Gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines KFZ - Diebstahls spricht nicht bereits, daß der Wagen mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte im Besitz sämtlicher Originalschlüssel ist. Nach Meinung des Gerichtes kann hier keinesfalls ausgeschlossen werden, daß der Wagen gegen den Willen des Versicherten mit einem Nachschlüssel fortgefahren worden ist.
Bundesgerichtshof (v. 23.10.1996); Az.: IV ZR 93/95
Rechtsanwälte
für Strafrecht in Deutschland