Insbesondere wenn die Eltern bereits ihre Sparfreibeträge ausgeschöpft haben, werden zur Vermeidung der Kapitalertragssteuer nicht selten Kapitalanlagen auf den Namen der Kinder vorgenommen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Eltern dann auch tatsächlich keine Ausgaben aus den angelegten Vermögen der Kinder bestreiten. Derartige Entnahmen deuten nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nämlich darauf hin, dass die Vermögenssphären der Kinder und der Eltern nicht voneinander getrennt sind. Dies hat zur Folge, dass den Kindern keine gesonderte Sparfreibeträge eingeräumt werden und die Kapitalerträge mit 30 % zu verzinsen sind.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz; 3 K 2494/94
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