Ein Unternehmensberater erweckte mit der Werbung "Bankprobleme, Zwangsversteigerung, Kanzlei für Schuldnerberatung" den Eindruck eines Angebots von Rechtsberatungsleistungen. Dies stellt nach Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Insbesondere das Versprechen der Schuldnerberatung durch eine Kanzlei lenkt die Vorstellung des angesprochenen Kundenkreises zumindest auch auf den Bereich der Rechtsberatung. Darauf, wie der Unternehmensberater die Werbeaussage interpretiert oder interpretiert wissen will, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.12.1998
6 U 181/98
ZAP EN-Nr. 112/99
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