Bei der Abwicklung eines Kaskoschadens an einem gestohlenen Pkw forderte die Versicherung den Fahrzeughalter zur Beantwortung einiger ergänzender Fragen, unter anderem nach dem Zeitpunkt der letzten Wartungsarbeiten auf. Diese Fragen beantwortete der Versicherungsnehmer zum Teil erst mit wochenlanger Verspätung.
Die Kaskoversicherung sah in der verzögerlichen Beantwortung eine Obliegenheitsverletzung gegen den Versicherungsvertrag und verweigerte die Ersatzleistung. Sie berief sich hierbei auf den im verwendeten Fragebogen enthaltenen Hinweis: 'Vorstehende Fragen sind nach bestem Wissen wahrheitsgetreu beantwortet'.
Diese Belehrung reichte dem Gericht nicht aus. Die Leistung bei einer bloß verzögerten Beantwortung der Fragen zu verweigern, bedarf zumindest eines zusätzlichen, ausdrücklichen Hinweises über eventuelle nachteilige Folgen. Zudem erschien dem Gericht der behauptete Obliegenheitsverstoß durch die verzögerte Beantwortung der gestellten Fragen nicht so gravierend, daß dies gleich zum Verlust des gesamten Versicherungsanspruchs führen mußte.
OLG Hamm vom 25.09.1996; Az.: 20 U 100/96
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