Irrtum über Geltung einer Geschwindigkeitsbeschränkung

Zusatzschilder (z. B. Beschränkung auf bestimmte Zeiten oder Fahrzeuge) unter mehreren Verkehrszeichen beziehen sich stets nur auf das unmittelbar darüber angebrachte Schild (so auch Urteil des BVerwG vom 13.03.2003, C 51/02). Geht ein Pkw-Fahrer irrtümlich davon aus, auch das oberste - eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Zeichen - von drei übereinander angebrachten Verkehrsschildern gilt nur für Lkws, weil das unterste Zusatzschild das entsprechende Symbol enthält, entschuldigt dies nicht die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung.
In einem derartigen Fall kann jedoch von einem ansonsten gebotenen Fahrverbot abgesehen werden

Beschluss des BayObLG vom 08.05.2003

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