Eine Autofahrerin stand zusammen mit einer Reihe anderer Verkehrsteilnehmer mit ihrem Wagen an einer Ampel, die ca. drei Minuten Rotlicht anzeigte. Wie die anderen Verkehrsteilnehmer auch nahm sie an, die Ampelanlage sei defekt. Animiert von anderen Autofahrern fuhr die Frau daher bei Rot in die Kreuzung ein. Kurz darauf schaltete jedoch die nicht defekte Lichtzeichenanlage auf Grün um. Die Autofahrerin wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil teilweise wieder auf. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellte die irrige Annahme einer Funktionsstörung der Ampelanlage keinen unbeachtlichen Verbotsirrtum, sondern einen Tatbestandsirrtum dar. Denn hätte tatsächlich eine Funktionsstörung vorgelegen, wäre das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen. Danach konnte die Autofahrerin jedenfalls nicht wegen einer vorsätzlichen Rotlichtfahrt verurteilt werden. Da die Pkw-Fahrerin jedoch die vermeintlich defekte Ampelanlage erheblich länger als drei Minuten hätte beobachten müssen, um verlässlich von einem technischen Defekt ausgehen zu können, war ihr hinsichtlich der Rotlichtfahrt ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sie wurde letztendlich zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt. Das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot wurde hingegen aufgehoben.
OLG Hamm vom 10.06.1999; Az.: 2 Ss OWi 486/99
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