Ein Ortsfremder befuhr ein Parkhaus, in welchem gerade Bauarbeiten stattfanden. Als er entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Parkhalle fuhr, beschädigte ein sich schließendes Tor seinen Wagen.
Das LG Stuttgart verurteilte den Betreiber, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Zwar waren Fahrbahnmarkierungen vorhanden, aber diese waren schon abgenutzt und durch den Baustellenschmutz schlecht erkennbar. Auch fehlte ein Signal, das auf das sich schließende Tor hinwies. Bei der Gestaltung von Warnsignal und Markierungen habe der Betreiber eines Parkhauses zu berücksichtigen, daß sich ein Ortsfremder in erster Linie auf die Parkplatzsuche konzentrieren kann. Dabei kann nicht erwartet werden, daß er die Fahrbahnfläche nach Markierungen absucht. Dementsprechend sind die Warnsignale klar auszugestalten.
LG Stuttgart vom 30.08.1995; Az.: 13 S 135/95
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