Irreführung durch Bezeichnung als "Rechenzentrum"

Der Rechtsverkehr versteht unter einem 'Rechenzentrum' eine Institution, die entweder bei einem großen Unternehmen zentral die Verarbeitung von Daten übernimmt, oder diese Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen für andere Betriebe zu deren Entlastung durchführt.

Danach ist die Führung dieser Bezeichnung durch ein Unternehmen, das keine dieser Voraussetzungen erfüllt, irreführend und daher wettbewerbswidrig.

Urteil des OLG Köln vom 30.10.1998
6 U 87/98

NJWE-WettbR 1999, 196

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