Ein Händler, der in einem Katalog von ihm vertriebene Produkte und auch Fremdprodukte beschreibt und unter Darstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile bewertet, sollte hierbei äußerst vorsichtig vorgehen.
Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf "unbestätigte Meldungen" behauptet, die ein bestimmtes Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muss der werbende Händler belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls hat er die Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu unterlassen.
Urteil des BGH vom 13.02.2003
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