Internetschuldnerliste unzulässig

Ein Unternehmer kann sich dagegen zur Wehr setzen, in einer privaten Internetschuldnerliste als vermeintlicher Schuldner geführt zu werden. Eine derartige Veröffentlichung stellt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock einen unzulässigen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" dar. An der Unzulässigkeit ändert auch nichts, dass dem betroffenen Unternehmer vor der Veröffentlichung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem Vorgang zu äußern.

Urteil des OLG Rostock vom 21.03.2001; Az.: 2 U 55/00

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