insbesondere wenn unter der Homepage Anleitungen zur Wehrdienstverweigerung verbreitet werden. Eine derartige Nutzung verstößt nach Meinung des Landgerichts Hannover nicht nur gegen das Namensrecht des Bundesministeriums der Verteidigung, sondern behindert in unzulässiger Weise auch die Behörde bei der Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgaben.
Urteil des LG Hannover vom 12.09.2001,7 O 349/01,NJW-RR 2001, 1620
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