Ein Familienvater nahm gelegentlich an Internetauktionen teil. Eines Tages erhielt er von einem privaten Anbieter die Mitteilung, er habe unter seinem passwortgeschützten Mitgliedsnamen einen Pkw Marke BMW M 3 Cabrio (Startpreis 49.000 EUR) zum Preis von 54.900 EUR erworben. Der angebliche Ersteigerer wandte hiergegen ein, dass er sich zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nachweislich im Ausland aufgehalten habe und auch seine Frau nicht zu Hause war. Das Gebot wurde offenbar von seinem 11-jährigen Sohn abgegeben. Der Verkäufer wollte dies nicht akzeptieren und verlangte Schadensersatz, da er den Wagen später nur zu einem geringeren Preis und mit zusätzlichen Aufwendungen (Inseratkosten) verkaufen konnte.
Die Beweislast für eine Gebotsabgabe durch den vermeintlichen Käufer liegt beim Verkäufer. Das Landgericht Bonn sah keinen Anlass, für den Fall einer Internetauktion von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch ein so genannter Anscheinsbeweis für eine Gebotsabgabe besteht selbst bei einer passwortgeschützten Teilnahmeberechtigung nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich ein anderer unbefugt Zugang zu der Auktion verschafft hat. In dem vorliegenden Fall bestätigte die Ehefrau des Beklagten dessen Darstellung des Sachverhalts. Danach war tatsächlich nicht auszuschließen, dass nicht doch der minderjährige Sohn den BMW "ersteigert" hatte.
Da sich der Vater die Handlung seines Sohnes nicht zurechnen lassen musste und auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht festzustellen war, ging der Verkäufer des Wagens schließlich leer aus.
Urteil des LG Bonn vom 19.12.2003
2 O 472/03
JurPC Web-Dok. 74/2004
Urteil des LG Bonn vom 19.12.2003
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