Vorbeck einigte sich in einem Prozess vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am Donnerstag mit der Landeszahnärztekammer (LZK) Rheinland-Pfalz auf einen entsprechenden Vergleich (Az.: 6 U 193/98). Das Gericht hatte bereits 1997 Vorbeck bestimmte Teile seiner Website www.vorbeck.de per einstweiliger Verfügung verboten. Andere Inhalte wie etwa Aufklärung über Zahnpflege und Amalgam oder die Entstehung von Krankheiten der Zähne dürfen bestehen bleiben.Vorbeck hatte im Juni 1996 als erster deutscher Zahnarzt eine virtuelle Zahnarztpraxis ins Internet gestellt. Darin zeigte er unter anderem sein Praxisteam, pries seine Dienstleistungen an und empfahl bestimmte Zahnpflegeprodukte. In den Vergleichsverhandlungen wollen die Streitparteien klären, welche Darstellungen wegen werbenden Charakters zukünftig entfernt werden müssen. Gegen rein sachliche Informationen eines Zahnarztes im Internet sei nichts einzuwenden, sagte der Vorsitzende Richter Georg Schwarz. Bei Vorbeck gebe es jedoch Abgrenzungsprobleme zu Werbung, die nach der geltenden Berufsordnung verboten sei.Markus Schulte, der derzeitige LZK-Hauptgeschäftsführer, kündigte bis zum Jahresende eine neue Berufsverordnung an. Sie werde mehr Entscheidungsspielräume für Internetdarstellungen enthalten. Am Grundsatz des Verbots von Werbung solle sich aber nichts ändern, so Schulte.SIC
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