Internet-Shop: Vorrätighalten von Waren

Ein Computerdiskounter mit über 120 Filialvertrieben bot Computer und Zubehör auch im Internet in einem "virtuellen" Internet-Shop an, wo die Waren bestellt werden konnten. Ein Verbraucherverband beanstandete, daß die angebotenen PCs in den meisten Filialbetrieben nicht vorrätig waren, sondern erst auf Bestellung geliefert werden konnten.Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte demgegenüber einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht bezeichnete die Einkaufsmöglichkeiten in den Filialen und die Bestellmöglichkeiten im Internet als vollkommen verschiedene Vertriebswege. In einem Internet-Shop werden Interessenten angesprochen, die auf dem vom Internet eröffneten Weg einkaufen wollen, indem sie diese Waren "online" bestellen. Soweit auf den Internet-Werbeseiten nicht der Eindruck erweckt wird, daß sämtliche Waren auch in den Geschäften vorrätig sind und dem Nutzer unmißverständlich klar gemacht wird, daß er sich im Internet-Bestelldienst befindet, ist eine mangelnde Bevorratung in den Filialen nicht zu beanstanden.Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 30.04.1998VI W 58/98RdW 1998, 404

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