Ein Softwarehändler lieferte an einen Handwerksbetrieb ein umfangreiches Programm zur Auftragsabwicklung einschließlich Offene-Posten-Verwaltung und Mahnwesen. Bei der darauffolgenden Installation kam es zu erheblichen Problemen. Als weitere Einrichtungsversuche scheiterten, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Demgegenüber wandte das Softwarehaus ein, zur Installation des Programms nicht verpflichtet gewesen zu sein; es habe sich um eine reine Gefälligkeit gehandelt.Dies sah das Oberlandesgericht Hamm anders: Bei der erstmaligen Veräußerung eines umfangreichen Softwarepakets an einen neuen Kunden gehört die Installation bei sachgerechter Auslegung der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu den übernommenen Pflichten des Lieferanten. Verstößt der Softwarelieferant in erheblichem Umfang gegen diese Verpflichtung, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. In einem derartigen Fall ist der Käufer auch nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Programmschulung zu zahlen, da diese für ihn letztendlich wertlos ist.Urteil des OLG Hamm vom 03.02.199713 U 153/96Computer und Recht 1998, 202
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