Macht ein Abschleppunternehmen die Herausgabe eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges von der Bezahlung der angefallenen Kosten abhängig, stellt dies eine mit dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu vereinbarende und dabei wettbewerbswidrige Tätigkeit dar.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 21.07.1998
20 U 34/98
ZAP EN-Nr 253/99
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