Informationelle Selbstbestimmung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz umfasst auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Danach ist der Einzelne gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt.
Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer verfassungsgemäßen Gesetzesgrundlage, die insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Vorkehrungen gegen die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise die Weitergabe der im Rahmen der 1983 durchgeführten Volkszählung erhobenen Daten an die Meldebehörde untersagt.

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