Eltern schulden einem behinderten Kind auch für die Zeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres Unterhalt. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Behinderten können die Eltern vom Sozialhilfeträger, der die Heimkosten des Behinderten trägt, aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies ausnahmsweise keine unbillige Härte bedeutet. Für diese Beurteilung sind nicht nur die materiellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern, sondern auch immaterielle Umstände von Bedeutung. So entspricht der Anspruchsübergang der Unterhaltsansprüche des Behinderten auf den Sozialhilfeträger auch bei außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Höhe von vier Fünfteln der Billigkeit, wenn sich die Eltern trotz der Heimunterbringung jahrelang und weiterhin intensiv um das volljährige und seit seiner Geburt schwer behinderte Kind kümmern.Wendet der Sozialhilfeträger für den Behinderten monatlich 5400 DM an Heimkosten auf, so kann der Vater eines behinderten Sohnes nur in Höhe von monatlich 4320 DM in Anspruch genommen werden, auch wenn er über ein Vermögen von 7 Millionen DM und ein monatliches Einkommen von 12.000 DM verfügt.
Urteil des OLG Köln vom 18.11.1999,14 UF 55/99,NJW 2000, 1201
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