Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung

_Versicherungsfall im Arbeitsrecht: z.B. Lohnverzug des Arbeitgebers, Kündigung etc._ _

Weder das Angebot einer Aufhebungsvereinbarung noch eine mit einem solchen Angebot verbundene Kündigungsandrohung des Arbeitgebers stellt bereits einen Rechtsverstoß i. S. d. § 14 Abs. 3 ARB 75 dar.

Ein Rechtsverstoß ist erst dann anzunehmen, wenn die Rechtsposition des Versicherungsnehmers verändert wird. Bei einem Angebot zu einer Aufhebungsvereinbarung verbunden mit der Androhung einer fristlosen Kündigung steht des dem Versicherungsnehmer frei, das Angebot anzunehmen oder es auf eine Kündigung ankommen zu lassen. Erst der tatsächliche Ausspruch einer Kündigung hätte in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eingegriffen.
Anmerk. des Verfassers: Hinsichtlich der Auslegung de Begriffs des Versicherungsfalles im Arbeitsrecht ist die Rechtsprechung sehr widersprüchlich, (vgl. unsere Sparte : Tips/Recht und Versicherungen/ Rechtsschutzversicherung, Rechtsentwicklung).

Amtsgericht Köln vom 06.06.1997; Az.:111 C 495/96 L

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