Kein Rückgriff des Sozialhilfeträgers bei Eltern im Falle eines nicht vorliegenden Unterhaltsanspruchs eines Sozialhilfeempfängers gegenüber seinen Eltern

Das Sozialamt erbrachte für eine einkommenslose Frau Sozialhilfeleistungen. In derartigen Fällen prüft der Sozialhilfeträger obligatorisch, ob dem Leistungsempfänger Unterhaltsansprüche gegenüber Angehörigen zustehen, die er dann gegebenenfalls auf sich überleitet. Im konkreten Fall kam nur die Mutter der Sozialhilfeempfängerin als Unterhaltspflichtige in Betracht. Diese verfügte zwar ebenfalls über kein eigenes Einkommen, aber zumindest über einen Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Ehemann.

Im Grundsatz bejahte es das Oberlandesgericht Köln, dass sich auch aus dem Taschengeldanspruch eines Elternteiles ein Unterhaltsanspruch des Kindes ergeben kann. Der Anspruch findet jedoch dort seine Grenze, wo ein angemessenes Taschengeld nicht überschritten wird. Dem an sich Unterhaltspflichtigen muss daher ein angemessener Betrag zur Lebensführung verbleiben. Wo diese Grenze liegt, konnte das Gericht in dem zu entscheidenden Fall offen lassen, da der Taschengeldanspruch monatlich lediglich 257 DM betrug und somit erheblich unter dem Selbstbehalt lag. Weil somit der Sozialhilfeempfängerin kein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter zustand, konnte auch der Sozialhilfeträger bei dieser keinen Rückgriff nehmen.

Urteil des OLG Köln vom 29.09.1999; 27 UF 87/99

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