Betätigt ein Autofahrer vor oder während der Benutzung einer Autowaschanlage die Scheibenwischer seines Wagens, so dass sich diese nicht mehr in Ruhestellung befinden, haftet der Betreiber der Waschanlage auch dann nicht für den entstandenen Schaden, wenn an der Einfahrt in die Waschstraße kein entsprechender Warnhinweis erfolgt ist. Nach Auffassung des Landgerichts Hessen ist für jeden erkennbar, dass ein derartiges Verhalten zwangsläufig eine besondere Schadensgefahr hervorruft.
Urteil des LG Essen vom 24.01.2001; Az.: 13 S 432/00
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