Immer KFZ-Brief vorlegen lassen

Wer von einem Autohändler einen gebrauchten Wagen kauft, sollte sich grundsätzlich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Gebrauchtwagenhändler mit aus beendeten Leasingverträgen stammenden Autos handelt und der Käufer der Annahme ist, der Brief befinde sich noch bei der Leasinggesellschaft.

Stellt sich später heraus, daß der Autohändler nicht zum Verkauf berechtigt war, kann sich unter diesen Umständen der Käufer nicht darauf berufen, er habe in gutem Glauben gehandelt und muß den Wagen an den Berechtigten (hier eine Sparkasse) herausgeben.

BGH vom 30.05.1996; Az.: II ZR 222/95

Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland

Weiß & Küchler
Weiß & Küchler
01445 Radebeul
H.-Jürgen Baatz
H.-Jürgen Baatz
04860 Torgau
Wolfgang Chaborski
Wolfgang Chaborski
80469 München
Bruns und Koll.
Bruns und Koll.
49479 Ibbenbüren