. Der Veranstalter ist insbesondere nicht verpflichtet, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden könnten.
So wies das Landgericht Trier die Schadensersatzklage eines Zuschauers bei einem Karnevalsumzug zurück, der einen Hörschaden durch abgefeuerte Böllerschüsse aus einer Weinbergskanone erlitten hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass vom Veranstalter des Karnevalsumzugs keinesfalls verlangt werden konnte, dass dieser zuvor sämtliche mitgeführten Gerätschaften mittels Sachverständigengutachten im Rahmen einer Schalldruckmessung untersuchen lässt. Solche Maßnahmen gehen weit über das für einen Karnevalsverein wirtschaftlich Zumutbare hinaus.
So wies das Landgericht Trier die Schadensersatzklage eines Zuschauers bei einem Karnevalsumzug zurück, der einen Hörschaden durch abgefeuerte Böllerschüsse aus einer Weinbergskanone erlitten hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass vom Veranstalter d
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