Geringfügig Beschäftigte (590 DM alte und 500 DM neue Bundesländer) müssen sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts bei der Berechnung ihres Krankenkassenbeitrages das halbe Einkommen ihres Ehepartners zurechnen lassen.
Wer nicht älter als 35 Jahre ist, sollte daher prüfen, ob die Beiträge einer privaten Krankenversicherung für ihn nicht günstiger sind.
Urteil des BSG 12 RK 5/95
Impulse Heft 6/96, Seite 38
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