Kann ein Autohersteller einen vom Kunden bestellten Neuwagen nicht liefern, weil der Hersteller die Produktion des bestellten Typs eingestellt hat und der Wagen auch anderweitig nicht beschaffbar ist, haftet er dem Käufer auf Schadensersatz, wenn er die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung verschuldet hat.
Ein haftungsbegründendes Verschulden liegt in derartigen Fällen aber nur dann vor, wenn der Händler das Lieferhindernis bei Abschluss des Kaufvertrages kannte oder zumindest hätte voraussehen können. Anderenfalls stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.12.1999
22 U 105/99
NJW-RR 2000, 721
Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland