Bei Verkehrsunfällen mit einer geringen Aufprallgeschwindigkeit von 10 km/h und darunter gehen die Instanzgerichte überwiegend davon aus, dass bei Fahrzeuginsassen keine spürbaren Verletzungen der Halswirbelsäule eintreten können. Dieser schematischen Ablehnung von Unfallverletzungen in derartigen Fällen ist bereits der Bundesgerichtshof mit einer Grundsatzentscheidung entgegengetreten (VI ZR 139/02).
Das Oberlandesgericht Schleswig schloss es dementsprechend nicht aus, dass ein Fahrzeuginsasse bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 6-9 km/h ein HWS-Schleudertrauma erleidet.
Urteil des OLG Schleswig vom 11.09.2003
7 U 178/01
SVR 2004, 30
Urteil des OLG Schleswig vom 11.09.2003
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