Wer durch andauerndes Hupen versucht, einen vor ihm stehenden Autofahrer zum Weiterfahren zu bewegen, begeht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Regel keine Nötigung.
Die Richter sahen in dem permanenten Hupen keine Drohung und Gefährdung des betroffenen Autofahrers, sondern lediglich eine Belästigung, die strafrechtlich nicht zu ahnden ist.
OLG Düsseldorf vom 18.03.1996; Az.: 5 Ss 383/95
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