Sicherheitsvorkehrungen bei Hund im Kraftfahrzeug
Ein Geschäftsmann transportierte im Rückraum seines Pkw einen Jagdhund ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund anzuleinen. Während der Fahrt sprang ihm der Hund plötzlich ins Lenkrad. Die in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung lehnte jegliche Ersatzleistung ab.
Zu Recht - befand das Oberlandesgericht Nürnberg. Wer seinen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muß sicherstellen, daß dieser ihn beim Fahren nicht behindert. Den Schaden hatte sich der Autofahrer selbst zuzuschreiben, da er einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grobfahrlässig gehandelt hat.
OLG Nürnberg vom 26.11.1997; Az.: 8 U 2819/96
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