Das Amtsgericht Hannover verurteilte einen Chirurgen zur Zahlung von 1000 DM Schmerzensgeld, weil er im Vorraum des Operationssaales von seinem Patient 5000 DM in bar für die unmittelbar bevorstehende Operation verlangte.
Der Patient verzichtete daraufhin auf den Eingriff. Seinen Schmerzensgeldanspruch begründete er mit seinen durch die Aufregung wieder aufgelebten Depressionen. Das Gericht meinte, es könne nicht angehen, dass ein Arzt unmittelbar vor einer Operation in "Preisverhandlungen" eintrete; das Arzthonorar sei vorher schriftlich zu vereinbaren.
AG Hannover; Az.: 559 C 17459/99
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