Nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen verstösst die Abtretung einer Honorarrechnung eines Arztes an eine Inkassostelle gegen die Verschwiegenheitspflicht, sofern keine Zustimmung des Patienten vorliegt. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm jedoch nicht auf einen Vertrag anwendbar, mit dem ein Kassenarzt seine Vergütungsansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung abtritt.
Bei der Behandlung von Kassenpatienten hat der einzelne Kassenarzt keinen Anspruch gegen den behandelten Patienten oder gegen die Krankenkasse. Vielmehr entrichtet die Krankenkasse für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die kassenärztliche Vereinigung. Diese verteilt die Gesamtvergütung nach einem feststehenden Verteilungsmassstab unter den Kassenärzten. Dem geht lediglich eine abstrakte Mitteilung des Arztes über die Anzahl der 'Scheine' nebst ausgeführten Einzelleistungen voraus, ohne dass diese Daten einer bestimmten Person namentlich zugeordnet werden müssten. Daher ist ein Verstoss gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht (weitestgehend) ausgeschlossen.
Urteil des OLG Hamm vom 21.11.1997
19 U 89/97
OLG Report Hamm 1999, 168
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