Hinweispflicht bei Vorfahrtsänderung

Ein Autofahrer befuhr jahrelang die vorfahrtsberechtigte S-Straße. Als er am 03.01.1996 erneut die Kreuzung mit der B-Straße überquerte, stieß er mit einem von rechts kommenden Fahrzeug zusammen. Zu seinem Entsetzen mußte der Autofahrer feststellen, daß die Straßenverkehrsbehörde das Vorfahrtsschild entfernt hatte, so daß seitdem die Vorfahrtsregelung rechts vor links galt. Seine Nachforschungen ergaben, daß das Schild fünf Tage vorher einfach entfernt wurde, ohne die Verkehrsteilnehmer auf die geänderte Vorfahrtsregelung hinzuweisen.
Das Landgericht Marburg verurteilte die zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Erstattung von ¾ des entstandenen Schadens. Die Behörde hätte alle zumutbaren Maßnahmen, insbesondere das Aufstellen eines entsprechenden Hinweisschildes, ergreifen müssen, um die sich aus der änderung der Vorfahrtsregelung ergebenden Gefahren abzuwenden.

Das Mitverschulden des verunfallten Autofahrers begründete das Gericht damit, daß dieser die Straße nach der Vorfahrtsänderung und vor dem Unfall mindestens einmal befahren hatte, wobei er auch hier die geänderte Vorfahrtsregelung übersah.

LG Marburg vom 10.01.1997; Az.: 2 O 93/96

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