Hinweispflicht bei nicht sofortiger Lieferung nach Internetauktion

Weist der Betreiber von Internetauktionen die Teilnehmer vor Abgabe des Angebots nicht darauf hin, dass die angebotenen Waren nicht sofort lieferbar sind, handelt er nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg irreführend und damit wettbewerbswidrig.Teilnehmer von Internetauktionen gehen davon aus, dass sie ersteigerte Waren innerhalb der für den Versandhandel üblichen Lieferfristen - in der Regel zwei bis fünf Werktage - erhalten. Erfolgt die Lieferung eines ersteigerten Fernsehgeräts erst nach 15 Werktagen, entspricht dies nicht der erwarteten unverzüglichen Lieferung.Urteil des LG Hamburg vom 13.12.2000,315 O 376/00
GRUR-RR 2001, 315

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