Hinweispflicht bei fehlender Kaskoversicherung

Ein Autohändler, der für die Dauer der Reparatur seinem Kunden einen für diesen mit ungewohnter Getriebeautomatik ausgestatteten hochwertigen Neuwagen zur Verfügung stellt, muss auf den fehlenden Kaskoversicherungsschutz hinweisen. Verursacht der Kunde während der Dauer der Gebrauchsüberlassung mit dem Fahrzeug leicht fahrlässig einen Unfall, so stehen dem Pkw-Händler wegen des unterlassenen Hinweises keine Schadenseratzansprüche zu.

Urteil des OLG Hamm vom 17.12.1999; 29 U 54/99

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