Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, den Käufer ungefragt auf eine Standzeit des Gebrauchtwagens von über drei Jahren hinzuweisen, da die Gefahr von Standschäden mit zunehmender Standdauer zunimmt.
AG Rottweil vom 28.01.1999; Az.: 2 C 104/98
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