Ein Mann war bei der Geburt seines Kindes anwesend. Auch in der Folgezeit hatte er im Krankenzimmer seiner Frau regelmäßig Kontakt zu dem Kind. Der Mann litt zu diesem Zeitpunkt unter einer von ihm nicht erkannten Herpesinfektion, die sich bedauerlicherweise auf das Kind übertrug. Das Neugeborene erlitt dadurch einen schweren Gehirnschaden. Die Eltern nahmen daraufhin unter anderem den Krankenhausträger, die Hebamme und den bei der Entbindung anwesenden Arzt auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klagen gegen alle Beteiligten ab.
Wird einem Vater in einer geburtshilflichen Klinik die Möglichkeit gegeben, bei der Geburt anwesend zu sein und im Rahmen des sogenannten Rooming-in Kontakt zu seinem Kind zu haben, ist der Krankenhausträger nicht verpflichtet, auf die mit der Ansteckung einer Herpesinfektion verbundenen Gefahren hinzuweisen. Können weder Hebamme noch Arzt die mit einer Herpesinfektion eines Angehörigen zusammenhängende akute Bedrohung eines Neugeborenen erkennen und sehen sie deshalb von der Verordnung eines Mundschutzes ab, ist ihnen dies nicht als grobes Fehlverhalten vorzuwerfen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.07.1997, 8 U 80/96. NJW 1998, 3420
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