Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeuges

Fahrzeuge, die widerrechtlich im Halteverbot abgestellt sind und andere Verkehrsteilnehmer behindern, können abgeschleppt und anschließend sichergestellt werden, ohne daß zuvor eine behördliche Gebotsverfügung ergehen muß. Die Kommune darf das Fahrzeug so lange zurückbehalten, bis die Abschleppkosten vom Falschparker bezahlt worden sind.

OVG Magdeburg vom 13.02.1997; Az.: A 2 S 493/96

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