Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Heimvertrages eines Alten- und Pflegeheims, wonach bei Abwesenheit eines Bewohners bis zu drei Tagen der volle Pflegesatz erhoben wird, ist keine unangemessene Benachteiligung des Heimbewohners.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass den Heimbewohnern bei Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel wegen des ersparten Pflegeaufwands ein Erstattungsanspruch von gerade einmal 6,70 DM pro Tag zustünde. Der maximale Erstattungsbetrag für drei Tage liege somit bei 20,10 DM. Dieser Betrag stehe - so das Gericht - in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem für die Auszahlung des Erstattungsbetrages entstehenden Verwaltungsaufwand des Heims. Die Vertragsklausel war somit nicht zu beanstanden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.04.1999
6 U 183/97
NJW-RR 2000, 1508
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