Erstellt ein Arzt einen Heil- und Kostenplan, so ist er bei der Durchführung der Behandlung an den Betrag, der für zahnärztliche Leistungen angesetzt wurde, gebunden, sofern nicht im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten.
Demgegenüber können in dem Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung die Material- und Laborkosten geschätzt werden.
LG Hannover vom 28.10.1998; Az.: 19 S 9/98
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