Ein Hausverwalter ist verpflichtet, eine nachvollziehbare und übersichtliche Jahresabrechnung vorzulegen. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der einzelne Wohnungseigentümer die Gesamtabrechnung und den Vermögensstatus nur auf Grund einer erläuternden Darstellung des Verwalters durch eine Vielzahl von Zu- und Abrechnungen nachvollziehen kann.
Beschluss des OLG Hamm vom 03.05.2001, Az.: 15 W 7/01
Rechtsanwälte
für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht in Deutschland