Legt ein Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Hausratversicherungsfalls bewusst falsche Belege vor, verliert er jegliche Entschädigungsansprüche. Dies gilt auch dann, wenn sich die arglistige Täuschung nur auf einen Teilschaden bezieht oder letztlich erfolglos bleibt.
Urteil des OLG Köln vom 24.10.2000; Az.: 9 U 82/00
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