Auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbleibt, ob die Täter durch ein auf Kipp stehendes Fenster oder durch Aufhebeln eines Fensters eingedrungen sind, ist das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls (§5 Nr. 1a VHB 92) jedenfalls in der Alternative des Einsteigens gegeben.
Der vom Versicherer zu führende Beweis, daß das Fenster auf Kipp gestanden hat, ist nicht, wenn es möglich bleibt, daß die Täter auf andere Art und Weise eingedrungen sind und selbst das Fenster auf Kipp gestellt haben können.
Oberlandesgericht Hamm vom 09.04.1997; Az.: 20 U 238/96
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