Haben die Parteien eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Hausgrundstück vereinbart, dass der Verkäufer noch bestimmte Mängel an dem Objekt zu beseitigen hat, gilt für diese Arbeiten nicht Kaufrecht, sondern Werkvertragsrecht. Der Anspruch auf Mängelbehebung verjährt somit innerhalb von 5 Jahren (§ 638 BGB).
Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2001; Az.: 22 U 197/99
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