Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarungen gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge in der Regel als Zusicherung einer Eigenschaft des verkauften Objekts zu verstehen. Weichen die tatsächlichen Mieterträge erheblich von der Zusicherung ab, ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen.
Die Karlsruher Richter stellten nun klar, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn das Grundstück im Wege der freiwilligen Versteigerung weiterveräußert wurde und im notariellen Vertrag die Mieterträge mit aufgenommen wurden.
Urteil des BGH vom 05.10.2001
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