Hauskauf: keine Anfechtung wegen geringfügiger Mängel

Mängel eines Hauses, die wertmäßig lediglich 1,1 Prozent des Verkehrswertes bzw. 1,7 Prozent des Kaufpreises ausmachen, berechtigen den Käufer nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, die Fehler seien dem Verkäufer bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Bei derart geringfügigen Mängeln ist davon auszugehen, dass sie den Entschluss zum Erwerb der Immobilie nicht entscheidend beeinflusst hätten, wären sie dem Käufer vorher bekannt gewesen.

Urteil des OLG Celle; Az.: 4 U 71/97

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