Haushaltshilfe bei Erkrankung des Kindes

Eine Hausfrau begleitete ihren kleinen Sohn während seines Krankenhausaufenthaltes und ließ sich mit in das Krankenhaus aufnehmen. Für diese Zeit beantragte sie zur Betreuung ihrer 1-jährigen Tochter und des Haushalts bei ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe.

Die Krankenkasse lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, das Gesetz (§ 38 SGB V) sehe diese Hilfe nur vor, wenn die Person, die den Haushalt bisher geführt habe, selbst stationär behandelt werde.

Das Bundessozialgericht sah in diesem Fall eine Regelungslücke im Gesetz. Die Richter legten die Vorschrift dahingehend aus, daß Haushaltshilfe auch dann zu leisten sei, wenn ein dem Haushalt angehörendes versichertes Kind der Behandlung bedarf und aus medizinischen Gründen die Notwendigkeit besteht, den haushaltführenden Elternteil als Begleitperson im Krankenhaus aufzunehmen.

Die Krankenkasse wurde in letzter Instanz zur Zahlung verurteilt.

Urteil des BSG vom 23.11.1995
1 RK 11/95

Rechtsdienst der Lebenshilfe Heft 1/96, Seite 25

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