Nach Auffassung des Amtsgerichts Staufen handelt es sich beim Kauf eines Handys und dem gleichzeitigen Abschluß eines Netzkartenvertrages um ein verbundenes Geschäft. Dies hat die Folge, dass bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen eines Mangels an dem Telefongerät gleichzeitig die Geschäftsgrundlage des Netzkartenvertrages entfällt.Urteil des AG Staufen vom 14.12.19982 C 193/98 (nicht rechtskräftig)CR 1999, 234
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