überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein angebotenes Fahrzeug zu einer Probefahrt, so ist von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit beschädigt wird und die Beschädigung im Zusammenhang mit den einer Probefahrt typischen Gefahren steht. Der Händler kann sich gegen derartige Schäden durch Abschluss einer entsprechenden Kaskoversicherung schützen.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.01.2003
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