Nach der Bestimmung des § 7 Nr. 2 S. 3 AKB braucht die Kaskoversicherung für einen Schaden nicht aufkommen, wenn der Versicherte nicht alles tut, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens beitragen kann. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln bedeutet dies unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1996, Seite 1229), dass der Versicherte sich nicht durch eine Fahrerflucht vom Unfallort unerlaubt entfernen darf. Ansonsten verletzt er gewöhnlich seine Obliegenheitspflicht aus § 7 Nr. 2 S. 3 AKB mit der Folge, dass die Kaskoversicherung keinen Schadensersatz leisten muß.
Oberlandesgericht Köln; AZ: 9 U 97/98 - - - Andere Auffassung: Entscheidung des OLG Saarbrücken v. 09.07.1997
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