Haftungsausschluß bei Kaskoversicherung wegen Rotlichtverstoß

Die Vollkaskoversicherung braucht nicht für einen Schaden aufzukommen, der am eigenen Fahrzeug aufgrund eines grobfahrlässigen Verhaltens herbeigeführt worden ist. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln handelt ein Fahrer, der eine Ampel mit Rotlicht nicht beachtet, in der Regel grob fahrlässig. Hierin liegt gewöhnlich ein grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Eine Ausnahme kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Fahrer durch eine Leuchtreklame in seinem Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigt wird. In diesem Ausnahmefall muß die Versicherung zahlen.

Oberlandesgericht Köln (v. 19.08.1997); AZ: 9 U 25/96

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